Satzung

des Vereins „Krabbelstube die Kleinen Strolche e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Krabbelstube Die Kleinen Strolche e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine Krabbelstube errichtet und unterhalten werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. er Verein verfolgt den in §2 genannten Zweck und ist ausschließlich, unmittelbar und gemeinnütziger im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Juli 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine des Vereinsvermögung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Mitgliedschaft erwirb man im Moment der Aufnahme des Kindes.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. bei natürlichen Personen mit Tod
    bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  2. durch Austritt
  3. durch den Ausschuss aus dem Verein.
  1. Der Austritt ist jederzeit möglich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben mündlich oder schriftlich Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
  3. Der Austritt oder Ausschuss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl und Berufung des Rechnungsprüfers,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  1. den Haushaltsplan des Vereins,
  2. die Aufgaben des Vereins,
  3. An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken,
  4. Aufnahme von Darlehen.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit, er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
  2. Der Vorstand bildet sich aus 4 Personen. Er besteht aus:
  3. a)dem Vorsitzenden
  4. b)dem stellvertretendem Vorsitzenden
  5. c)dem Schriftführer
  6. d)dem Kassenwart
  7. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Aufgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes der vier Vorstandsmitglieder alleine berechtigt.
  8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen einem guten Zwecke, in diesem Fall dem Verein „Elterninitiative Heilsberg e.V.“ zur Verfügung gestellt. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck vergleichbarer Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.